Betriebs- und Reitordnung
(Stand 01.10.2022)
Alle Nutzer/Besucher dieser Anlage erkennen die Reit- und Betriebsordnung an. Des weiteren erklären sie sich mit der Veröffentlichung von Bildern dieser Anlage, auf denen sie zu erkennen sind, ausdrücklich einverstanden. Den Anordnungen der Anlagenbesitzerin bzw. einer von ihr autorisierten Person ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen ziehen ein Betretungsverbot der Anlage nach sich. Der Aufenthalt und die Nutzung erfolgen auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.
1. Alle Einrichtungen sind schonend zu behandeln. Schäden müssen sofort gemeldet und ersetzt werden.
2. Rauchen und offenes Feuer ist auf der gesamten Anlage incl. der Weiden ausnahmslos verboten.
3. Müll bzw. Verschmutzungen müssen durch den Verursacher sofort beseitigt werden.
4. Hunde dürfen auf der gesamten Anlage nur angeleint geführt werden. Hundekot ist sofort zu
entfernen.
5. Alle Pferde, auch Gast-Pferde, müssen frei von ansteckenden Krankheiten, geimpft und entwurmt sein. Entsprechender Nachweis ist erforderlich.
6. Kranke oder krankheitsverdächtige Pferde sind von der Hallenbenutzung ausgeschlossen. In Ausnahmefällen dürfen sie im Schritt an der Hand geführt werden, jedoch nur nach vorheriger Absprache mit der Anlagenbesitzerin.
7. Für jedes Pferd muss eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
8. Aufstieghilfen sind nicht als Schande zu betrachten. Sie schonen den Pferderücken.
9. In der Reitbahn gelten die FN-Regeln:
Vor dem Betreten der Reitbahn ist generell (ob mit oder ohne Pferd) “Tür bitte frei“ zu rufen und erst bei der Antwort “Tür ist frei“ darf die Reitbahn betreten werden. Linke Hand hat Vorfahrt, Rechte-Hand-Reiter weichen auf den 2. Hufschlag aus. Trab und Galopp hat Vorfahrt vor Schritt. Schritt-Reiter weichen auf den 2. oder sogar 3. Hufschlag aus. Ganze-Bahn-Reiter haben Vorfahrt vor Zirkel-Reitern. Das Halten zum Nachgurten erfolgt in der Mitte der Reitbahn.
10. Das Aufbauen von Hindernissen o. ä. ist nur erlaubt, solange sich nicht mehr als 2 Reiter in der Halle aufhalten und diese ausdrücklich nichts dagegen haben. Nach Gebrauch hat der sofortige Abbau zu erfolgen. Etwaige Löcher im Reitboden müssen unverzüglich eingeebnet werden.
11. Der Reitboden ist ein besonders “pferdebeinfreundlicher“ Ebbe-Flut-Boden, der zu seiner Erhaltung u.a. folgender Pflege bedarf: Pferdeäpfel sind abzusammeln, bevor sie (mutwillig) zertreten/zerritten werden. Dies dient nicht nur dem Hallenboden, sondern auch der Pferdelunge. Gegenseitige Hilfe ist hier geboten.
12. Das Freilaufen oder Wälzenlassen der Pferde darf, um Schäden zu verhindern, nur unter ständiger Beaufsichtigung und bei ungenutzter Halle stattfinden. Der Reitboden muss hinterher wieder in einen ordentlichen Zustand versetzt werden.
13. Das Longieren ist nur dann gestattet, wenn sich max. 3-4 Reiter in der Bahn befinden. Aus Rücksicht auf den Ebbe-Flut-Boden muss beim Longieren jedoch etwas gewandert werden.
14. Reitstunden mit Fremdreitlehrern sind nur nach vorheriger Absprache mit der Anlagenbesitzerin
gestattet und erhöhen die Reitbahnnutzungsgebühr um 2€/p.Std./p.Pferd.
15. Gastreiter dürfen gegen eine Gebühr Halle und Reitplatz benutzen, jedoch nur nach vorheriger Anmeldung und Bezahlung bei der Anlagenbesitzerin.
Reitbahnnutzung pro Pferd pro Stunde 10 €
Beleuchtung der Reitbahn pro Stunde 3 €
Gastbox mit Stroh pro Pferd pro Tag 15 €
Gastbox mit Stroh und Heu pro Pferd pro Tag 20 €
Reitbahnnutzung für Hunde pro Stunde 25€
(bis einschl. 5 Hunden, jeder weitere 5€)
16. Die Reithallenbeleuchtung darf nur während der Benutzung der Reitbahn eingeschaltet sein.
17. Die Stallgasse ist nach dem Verlassen der Reitbahn zu kehren.
18. Im Reiterstübchen sowie in den angrenzenden Nebenräumen ist die Sattel- und Zaumzeugpflege
untersagt.
19. Eine Haftung für abgestellte Fahrzeuge wird nicht übernommen.
20. Jeder Pferdehalter ist für die ordnungsgemäße Verwahrung von Reitsätteln, Trensen und jeglichem Zubehör in der Sattelkammer selbst verantwortlich. Eine Haftung ist ausgeschlossen.
21. Das Füttern der Pferde auf der Weide in der Herde ist strengstens verboten.
22. Die Reiter sind dem Tier- und Naturschutzgesetz verpflichtet und beachten die geltenden Gesetze. Inbesondere die missbräuchliche Nutzung von Sporen und Gerte sind verboten.
Mein Pferdeparadies, Inh. Ulrike Lederer-Hartel